Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen


Nichtvermehrungsvertrag
Folgendes ist auch gültig für seine Geschäftsteilhaber, seine gesetzlichen Stellvertreter, seine Bevollmächtigten, oder diejenigen, die seinen Betrieb Übernehmen sollten. Die im Auftrag mit ® gekennzeichneten Sorten sind geschützte Sorten für welche für den Käufer ein absolutes Vermehrungs- und Verkaufsverbot besteht. Es ist dem Käufer auch untersagt, Edelreiser, Schnittholz oder andere Pflanzenteile an Dritte weiterzugeben. Die Sorte muss ausschließlich in seinem Betrieb, am auf der Vorderseite dieses Vertrages angegebenen Standort gepflanzt werden. Die Früchte der betreffenden Bäume können nur unter Verwendung des geschützten Markennamens verkauft und vertrieben werden. Sollte in der Anlage des Käufers unter der betreffenden Sorte eine Mutante festgestellt werden, hat der Käufer kein Recht, diese weiterzuvermehren und/oder schützen zu lassen. Dieses Recht steht einzig und allein dem Verkäufer dieser Sorte zu. Der Entdecker dieser Mutante verpflichtet sich, den Verkäufer der geschützten Sorte zu informieren. Wenn sich eine Mutation, sei es in positiven wie in negativen Sinne ergeben sollte, hat der Käufer kein Recht auf eine eventuelle Vergütung oder jeder anderen Art von Abfindung. Der Käufer gibt dem Verkäufer die Erlaubnis, die betreffende Anlage jederzeit zu kontrollieren.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN („AGB“)

I. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Franz und Monika Bloder KG, kurz „Verkäuferin“ und den Kunden, kurz Käufer. Sie sind Bestandteil aller Verträge, Vereinbarungen und Angebote der Verkäuferin. Die Verkäuferin kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden AGB und gelten diese bei Vertragsabschluss als anerkannt.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber dem Käufer erst durch die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin verbindlich. Angebote sind zur Gänze – auch für die diesen beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Skizzen, usw.- freibleibend. Die Verkäuferin ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden ist. Ausdrücklich widersprochen wird Einkaufs- bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, welche den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin entgegenstehen.

II. Preise/Zahlungsbedingungen

Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Niederlassung. Sämtliche zusätzliche Aufwendungen trägt der Käufer. Die in den Preislisten angeführten Preise sind freibleibend. Die Rechnungen sind unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung werden gesetzliche Verzugszinsen fällig. Die mit der Einbringlichmachung verbundenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten trägt der Käufer. Bei Verzug des Käufers mit Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen ist die Verkäuferin berechtigt, Ihre Lieferung bzw. sonstige Leistung bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu verlangen oder nach Verstreichen der angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist die Verkäuferin berechtigt, eine vereinbarte Anzahlung, mindestens jedoch 25 % des Preises als Mindestvertragsstrafe zu verlangen.

III. Lieferung/Lieferzeit

Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Der Käufer ist verpflichtet, die Pflanze/Ware sofort nach Verständigung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich der der Verkäuferin sonst zustehenden Rechte, wie auch das Recht die Verrechnung aller reservierten Pflanzen/Ware vorzunehmen – lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von der Verkäuferin gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung.

IV. Erfüllung und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer, Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes der Verkäuferin auf den Käufer über.

V. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferten Pflanzen/Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware und versteckte Mängel nach Erkennbarkeit für den Käufer, schriftlich zu rügen. Bei begründeten Beanstandungen steht es der Verkäuferin frei, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder den Auftrag gegen Gutschrift des Rechnungswertes zu streichen. Ansprüche aus Mängeln verjähren, unabhängig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden (insb. auf Gewährleistung, Schadenersatz) für jede Art der Lieferung bzw. Leistung sechs Monate ab Gefahrenübergang. Sortenfremde Bäume werden innerhalb 2 Jahre nach Lieferung ersetzt. Dies muss unmittelbar nach Erkennung der Verkäuferin bekanntgegeben werden. Verspätete oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Für die Verwendbarkeit für einen bestimmten Gebrauch leistet die Verkäuferin nur bei ausdrücklicher Zusage Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt durch Lieferung von Ersatzware bzw. Verbesserung nicht neu zu laufen. Eine Gewährleistung oder Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Wird zwischen Verkäuferin und Käufer eine Anwachsgarantie ausdrücklich vereinbart, so kann die Verkäuferin hierfür einen gesonderten Betrag in Rechnung stellen. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von maximal einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass die Pflanzen durch den Käufer richtig (der jeweiligen Pflanzenart entsprechend) behandelt worden sind. Dazu gehört insbesondere die richtige Bewässerung, Pflanzentiefe und Düngung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Wetterkatastrophen (Frost, Dürre, Hagel, Schädlingsbefall, Verbiss) oder andere unvorhergesehene und unverschuldete Umstände sind in dieser Garantie nicht eingeschlossen. Wird durch höhere Gewalt die Lieferung vereitelt, ist die Verkäuferin von der Lieferpflicht frei. Schadensersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen. Eine Haftung bzw. Gewährleistung für eine Freiheit der Pflanzen/Ware von tierischen Schädlingen, Pilz-Bakterien oder Virosen Befall, sowie bei gestreiften Sorten und Mutanten für negative Rückmutationen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Verkäuferin weist Käufer ausdrücklich darauf hin, dass bei Lizenzsorten die gesetzlichen Bestimmungen des EU- Sortenschutzrechtes einzuhalten sind. Ein Ausfall bei Halbfertigware wird, wenn überhaupt, dann erst bei einem Unterschied von 10 % zur eigenen Aufschulung der Verkäufer ersetzt. Verkäuferin weist den Käufer ausdrücklich darauf hin, dass Plastik- und Veredelungsband rechtzeitig entfernt werden müssen.

VI. Schadenersatz/Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche des Käufers, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vom Käufer nachzuweisenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Etwaige Regressforderungen sind unter den gleichen Bedingungen ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung der Verkäuferin mit maximal 30% des auf den für die beanstandete Pflanze/Ware in Rechnung gestellten Betrages beschränkt.

VII. Maße und Muster

Sämtliche Maße sind Circa – Maße. Abweichungen sind zulässig. Pflanzenmuster stellen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit dar. Die gelieferten Waren/Pflanzen müssen daher nicht in vollem Umfang dem Muster entsprechen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Pflanzen/Waren bleiben Eigentum der Verkäuferin bis zur vollen Erfüllung der gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum der Verkäuferin geht auch nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferte Pflanze/Ware vorübergehend oder dauerhaft auf seinem oder fremden Grundstück verbaut oder einschlägt, einpflanzt oder sonst wie mit diesem verbindet oder dies durchführen lässt. Solange die Verkäuferin Eigentümerin der Pflanze/Ware ist, wird der Käufer die Verkäuferin auf erste Aufforderung unterrichten, wo sich die Pflanze/Ware, befindet. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin gegebenenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen/Ware erwirbt die Verkäuferin in Höhe des Wertes der von ihr gelieferten Pflanze/Ware für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Pflanzen/Waren.

IX. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie Kollisionsnormen anzuwenden. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Wolfgruben 25a, 8181 St. Ruprecht an der Raab. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Hauptbetriebes der Verkäuferin örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht zu berufen.

X. Sonstiges

Eine Übertragung der Rechte aus dem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin nicht gestattet. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am Nächsten kommt, vereinbaren. Der Käufer verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verträge, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzufechten.